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Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz

 

brandschutz 

Prinzipiell ist für diese Tätigkeiten der Feuerwehrkommandant verantwortlich. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass dieser ein Feuerehrmitglied namhaft macht. Dieser muss aber auch in diesem Bereich ausgebildet sein. Die Arbeit ist hauptsächlich im NÖ Feuerpolizeigesetz aus dem Jahr 2000 geregelt. Daneben gibt es noch einige Dienstanweisungen und eine Vielzahl von Regelwerken (technische Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz (TRVB), Richtlinien des ÖBFV (österreichischer Bundesfeuerwehrverband) und natürlich ÖNORMEN).

Laut Niederösterreichischer Bauordnung kann die Baubehörde erster Instanz bei Bauverhandlungen die Feuerwehr (bzw. Feuerwehrkommandanten) als Sachverständiger beiziehen. Dies wird hauptsächlich bei Industriebauten oder auch bei Bauten mit größerer Menschenansammlung durchgeführt. Falls für einen Feuerwehrkommandanten ein Objekt zu schwierig erscheint, kann dieser im Abschnitt, im Bezirk oder auch vom Land einen Sachbearbeiter anfordern. All diese Personen haben in der Verhandlung kein Stimmrecht, sondern nur beratende Funktion.

Die nächste Aufgabe sind Gewerbeverhandlungen. Seitens der Gewerbebehörde (in unserem Fall die BH Mödling) wird eine Verhandlung ausgeschrieben. Im Zuge der Verhandlung ist es der Feuerwehr möglich, das Objekt kennenzulernen und auf etwaige Gefahren aufmerksam zu machen. Es werden mit den Sachverständigen der BH auch Maßnahmen für den vorbeugenden, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz fixiert.

Eine weitere Aufgabe im vorbeugenden Brandschutz ist die Feuerpolizeiliche Beschau. Diese ist ebenfalls im NÖ Feuerpolizeigesetz geregelt. Prinzipiell ist jedes Objekt alle 5 Jahre von einer Kommission einer Feuerbeschau zu unterziehen. Die Kommission besteht aus dem Bürgermeister (oder einer beauftragten Person), dem Rauchfangkehrer und dem Feuerwehrkommandanten (oder eine von ihm namhaft gemachte, ausgebildete Person). Es gibt aber auch Ausnahmen, die der Rauchfangkehrer alleine begeht. Diese sind z.B.: reine Wohngebäude bis zu vier Geschoßen. Dabei werden eventuelle Mängel aufgenommen und protokolliert. Es wird eine Behebungsfrist ja nach Schwere der Mängel fixiert.

Weitere Aufgaben sind wie folgt:

• Abhaltung von Brandsicherheitswachen im Zuge von öffentlichen Veranstaltungen nach Aufforderung der Veranstaltungsbehörde

• Beurteilung von Ausschmückungen von Räumen bei Veranstaltungen

• Beurteilung von Lagerungen brandgefährlicher Güter im Freien

• Beurteilung von Lagerungen brandgefährlicher Güter in Gebäuden

• Brandgefährliche Tätigkeiten

• Abnahme und Beurteilung von Brandschutzplänen

• Beurteilung der Löschwasserversorgung

• Beurteilung Flächen für die Feuerwehr (Zufahrten, Aufstellflächen etc.)

• Erstellen von Alarmplänen

 

ASBVB FT Ing. Alexander Henke